Die Beklagte hielt dieser Forderung in ihrer Prozessantwort entgegen, selbst wenn die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtsgültig erfolgt sein sollte, sei der Kläger doch spätestens am 12. Februar 2009 freigestellt worden. Er habe folglich keinen Anspruch auf eine Ferienentschädigung und habe im Übrigen im Jahre 2008 160,8 Stunden zu wenig gearbeitet, was einem Monatslohn entspreche.