Von der sich damit ergebenden Bruttoentschädigung von Fr. 20'782.62 zieht er 7,52 % beziehungsweise Fr. 1'562.85 für Sozialabzüge, 6,46 % oder Fr. 1'342.55 für BGV-Beiträge sowie den in den Monaten April und Mai 2009 erzielten Nettoverdienst von Fr. 4'079.-- ab und gelangt damit auf das erwähnte eingeklagte Nettoguthaben. Die Beklagte hielt dieser Forderung in ihrer Prozessantwort entgegen, selbst wenn die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtsgültig erfolgt sein sollte, sei der Kläger doch spätestens am 12. Februar 2009 freigestellt worden.