5.a) Der Kläger forderte in seiner Prozesseingabe einen Betrag von insgesamt Fr. 13’798.--, nämlich vier Monatslöhne zu Fr. 4'300.--, eine Ferienentschädigung von 8,33 % auf fünf Monatslöhnen von total Fr. 1’790.95 sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn für fünf Monate von Fr. 1'791.67. Von der sich damit ergebenden Bruttoentschädigung von Fr. 20'782.62 zieht er 7,52 % beziehungsweise Fr. 1'562.85 für Sozialabzüge, 6,46 % oder Fr. 1'342.55 für BGV-Beiträge sowie den in den Monaten April und Mai 2009 erzielten Nettoverdienst von Fr. 4'079.-- ab und gelangt damit auf das erwähnte eingeklagte Nettoguthaben.