Seite 11 — 18 ausgehen durfte. Verhält es sich aber so und war der Kläger willens, seine Arbeit nach dem Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum 31. Mai 2009, auf welches Datum die Y. AG ihren Mitarbeitern infolge Verkaufs des Betriebes bereits am 22. Oktober 2008 gekündigt hatte, andauerte. Es bleibt somit zu prüfen, welche Lohnansprüche der Kläger aufgrund dieser Situation noch erheben kann.