Wenn die Beklagte angesichts dieser Sachlage dem Kläger am 5. Februar 2009 schrieb, sie fasse seine Äusserungen vom 30. Januar 2009 als fristlose Kündigung auf, konnte sie aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Gesamtumstände eine derartige Überzeugung nach Treu und Glauben gar nicht haben. Das Kantonsgericht gelangt damit zum Schluss, dass die Arbeitgeberin unter den gegebenen Umständen nach dem Vertrauensprinzip nicht von einer fristlosen Kündigung des Arbeitsplatzes durch Verlassen der Arbeitsstelle