Wenn das für sie von Bedeutung gewesen wäre, hätte es an ihr gelegen, nachzufragen; dies zu tun, hätte sich im Übrigen auch aufgrund der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer aufgedrängt. Wenn die Beklagte angesichts dieser Sachlage dem Kläger am 5. Februar 2009 schrieb, sie fasse seine Äusserungen vom 30. Januar 2009 als fristlose Kündigung auf, konnte sie aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Gesamtumstände eine derartige Überzeugung nach Treu und Glauben gar nicht haben.