Unter diesen Umständen hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer formell auffordern müssen, seine Arbeitsstelle nach der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen. Ein solches Vorgehen hätte alle Zweifel über die Ernsthaftigkeit der in der Hitze der Auseinandersetzung ausgesprochenen Kündigung beseitigen können. - Der diesem Urteil zugrundeliegende Fall ist mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden weitgehend identisch.