Das Bundesgericht führte aus, angesichts der durch eine heftige Auseinandersetzung verursachten Erregung, des Zorns und der Wut könne man vernünftigerweise nicht annehmen, dass man es mit einer definitiven Entscheidung des Klägers zu tun habe, seine Arbeit nicht wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber hätte diesbezüglich auf alle Fälle Zweifel haben müssen, zumal der Kläger ihm gleichentags ein Arztzeugnis übergeben habe, in welchem vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Unter diesen Umständen hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer formell auffordern müssen, seine Arbeitsstelle nach der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen.