Sie erwähnen das bereits oben zitierte Urteil vom 7. Dezember 1999 (JAR 2000, S. 227), wo der Fall eines Zahntechnikers behandelt wird, welcher nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber im grossen Zorn unvermittelt den Arbeitsplatz verliess, seine persönlichen Sachen packte und deklarierte, er komme nicht mehr, kurz darauf jedoch mit einem Arztzeugnis zurückkehrte und die Schlüssel abgab. Das Bundesgericht führte aus, angesichts der durch eine heftige Auseinandersetzung verursachten Erregung, des Zorns und der Wut könne man vernünftigerweise nicht annehmen, dass man es mit einer definitiven Entscheidung des Klägers zu tun habe, seine Arbeit nicht wieder aufzunehmen.