Seite 10 — 18 angeführten Gründen aufgrund der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht haltbar. Streiff/von Känel (a.a.O., S. 790) weisen darauf hin, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung streng ist. Sie erwähnen das bereits oben zitierte Urteil vom 7. Dezember 1999 (JAR 2000, S. 227), wo der Fall eines Zahntechnikers behandelt wird, welcher nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber im grossen Zorn unvermittelt den Arbeitsplatz verliess, seine persönlichen Sachen packte und deklarierte, er komme nicht mehr, kurz darauf jedoch mit einem Arztzeugnis zurückkehrte und die Schlüssel abgab.