Liege diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, so sei darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensgrundsatz davon habe ausgehen dürfen, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle definitiv verlassen. Man könnte sich vorliegend, wie dies die Vorinstanz offenbar getan hat, auf den Standpunkt stellen, der Kläger habe durch seine Äusserungen gegenüber der Zeugin C. und dem Zeugen D. eine eindeutige Erklärung abgegeben, so dass vorliegend der Vertrauensgrundsatz gar nicht mehr zur Anwendung kommen könne. Diese Sichtweise ist aus den nachstehend