Das Bundesgericht führte im Urteil 4C.339/2006 unter der Erwägung 2.1 aus, fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setze voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig verweigere. Liege diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, so sei darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensgrundsatz davon habe ausgehen dürfen, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle definitiv verlassen.