Die Anwendung von Art. 337d OR setzt Klarheit darüber voraus, dass der Arbeitnehmer entschieden hat, der Arbeit definitiv fernzubleiben. Muss der Arbeitgeber daran vernünftigerweise Zweifel haben, so hat er den Arbeitnehmer zu mahnen und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern (BSK OR I - Portmann, Art. 337d N 1).