Das hier noch zu prüfende fristlose Verlassen der Arbeitsstelle liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Antritt der Stelle ohne Angabe von Verhinderungsgründen die Arbeit zu Beginn des Arbeitstages oder nach erlaubter Pause nicht aufnimmt oder die Arbeitsstelle während der Arbeit verlässt. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber in diesen Fällen erst anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nach dem Vertrauensprinzip aus dem Verhalten des Arbeitnehmers schliessen darf, dass dieser das Arbeitsverhältnis definitiv auflösen will (E. Kommentar, Staehelin/Vischer, N. 3 zu Art. 337d OR). Die Anwendung von Art.