Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer, der unter dem Einfluss von Wut oder Aufregung die Arbeitsstelle verlassen habe, gar eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einräumen. In den folgenden Erwägungen macht die Vorinstanz dann jedoch wie schon unter Ziffer 6 fast ausschliesslich Ausführungen zur fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR und hält damit die beiden Tatbestände der fristlosen Kündigung einerseits und des Verlassens des Arbeitsplatzes nicht sauber auseinander.