Seite 9 — 18 4. Das Bezirksgericht verweist unter der Ziffer 7 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 337d OR (Urteil vom 7. Dezember 1999, JAR 2000, S. 227) und führt aus, nach dieser liege kein Verlassen der Arbeitsstelle vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber verlasse, jedoch noch gleichentags mit einem ärztlichen Zeugnis zurückkehre. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer, der unter dem Einfluss von Wut oder Aufregung die Arbeitsstelle verlassen habe, gar eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einräumen.