c) Das Kantonsgericht gelangt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass sich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337 OR entgegen den Ausführungen der Vorinstanz allein aufgrund der Äusserungen gegenüber den beiden Zeugen C. und D. nicht begründen lässt, da diese unter dem Einfluss von Wut und in heftiger Gemütserregung erfolgt sind.