Wäre er selbst der Auffassung gewesen, er habe nach den heftigen Auseinandersetzungen mit den Vertretern seiner Arbeitgeberin das Vertragsverhältnis unwiderruflich fristlos gekündigt, hätte er - nachdem er nicht innert weniger Tage eine neue Stelle hatte antreten können - mit seinem Gesuch an die Arbeitslosenkasse sicher nicht drei Monate zugewartet. Die Beklagte kann angesichts dieser Umstände aus dem Schreiben der Arbeitslosenkasse nichts zu ihren Gunsten ableiten.