Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass der Kläger kurz zuvor mit dem Begehren um Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse gelangt ist, als für ihn klar sein musste, dass die Arbeitgeberin definitiv nicht mehr gewillt war, ihn zu beschäftigen und er daher auf Arbeitslosengelder angewiesen war. Wäre er selbst der Auffassung gewesen, er habe nach den heftigen Auseinandersetzungen mit den Vertretern seiner Arbeitgeberin das Vertragsverhältnis unwiderruflich fristlos gekündigt, hätte er - nachdem er nicht innert weniger Tage eine neue Stelle hatte antreten können - mit seinem Gesuch an die Arbeitslosenkasse sicher nicht drei Monate zugewartet.