Das Schreiben der Arbeitslosenkasse datiert vom 8. Mai 2009, und es wird darin festgehalten „nun besucht er (X.) die Stempelkontrolle und macht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend“. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass der Kläger kurz zuvor mit dem Begehren um Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse gelangt ist, als für ihn klar sein musste, dass die Arbeitgeberin definitiv nicht mehr gewillt war, ihn zu beschäftigen und er daher auf Arbeitslosengelder angewiesen war.