Es ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Schreiben ein Indiz dafür gesehen werden könnte, dass X. am 30. Januar 2009 definitiv eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte. Das Schreiben der Arbeitslosenkasse datiert vom 8. Mai 2009, und es wird darin festgehalten „nun besucht er (X.) die Stempelkontrolle und macht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend“.