2006, S. 357, Ziff. 1.1 zu Art. 337d OR). b) Die Beklagte bringt in ihrer Prozessantwort vor, der Kläger habe sich bereits nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenkasse Graubünden gemeldet, worauf sie aufgefordert worden sei, Unterlagen einzureichen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass der Kläger sich bewusst gewesen sei, dass er das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe. Es ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Schreiben ein Indiz dafür gesehen werden könnte, dass X. am 30. Januar 2009 definitiv eine fristlose Kündigung ausgesprochen hätte.