Die Arbeitgeberin musste sich bewusst sein, dass sie die von X. in diesem Zustand gemachten Äusserungen nicht für bare Münze nehmen durfte, und sie hätte folglich auf die Sache zurückkommen müssen, sobald sie annehmen konnte, der Arbeitnehmer habe sich beruhigt und sei wieder zu einem vernünftigen Gespräch fähig. In der Literatur wird denn auch klar der Standpunkt vertreten, wenn der Arbeitgeber an der Endgültigkeit der Entscheidung des Arbeitnehmers zweifeln müsse, weil dieser beispielsweise offensichtlich unter dem Einfluss von Wut oder Aufregung gehandelt habe, so müsse er dem Arbeitnehmer eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit ansetzen (Tobler et al., Arbeitsrecht, Lausanne