3.a) Befand sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Aussage in einer für die Angesprochenen klar erkennbaren heftigen Gemütsbewegung, so konnten diese beziehungsweise die Arbeitgeberin entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Meinung auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe aufgrund seiner Äusserungen das Arbeitsverhältnis absichtlich und definitiv fristlos kündigen