All dies deutet darauf hin, dass die gegenüber den drei Zeugen gemachten Äusserungen auf eine einheitliche, über die Mittagszeit hinaus anhaltende heftige Gemütserregung zurückzuführen war, so dass nicht gesagt werden kann, es habe sich um drei von einander getrennte Wutausbrüche gehandelt, zwischen welchen sich der Kläger jeweils wieder gefasst hatte. Es kann angesichts dieser Beweislage somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als erstellt gelten, dass sich der Kläger zur fraglichen Zeit bezüglich aller drei Zeugen in einer heftigen Gemütsbewegung befand.