Das lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich der Kläger über Mittag nicht beruhigt, sondern seine Ehefrau über das Vorgefallene informiert hat. Kaum traf er nach dem Mittag mit seinem Chef zusammen, geriet er wieder ausser sich und begann wieder zu schreien. All dies deutet darauf hin, dass die gegenüber den drei Zeugen gemachten Äusserungen auf eine einheitliche, über die Mittagszeit hinaus anhaltende heftige Gemütserregung zurückzuführen war, so dass nicht gesagt werden kann, es habe sich um drei von einander getrennte Wutausbrüche gehandelt, zwischen welchen sich der Kläger jeweils wieder gefasst hatte.