Auch in dieser Beziehung vermag das Kantonsgericht den vor-instanzlichen Überlegungen nicht zu folgen. Die Begegnungen des Klägers mit C. kurz vor Mittag und jene mit B. um etwa 13.30 Uhr und gleich anschliessend mit D. lagen nicht so weit auseinander, dass davon ausgegangen werden könnte, X. hätte sich in der Zwischenzeit wieder längst beruhigt. Sein Verhalten beweist gerade das Gegenteil und offenbar sah sich - wohl aufgrund seines Gemütszustandes - auch die Ehefrau des Klägers veranlasst, gegen 13.30 Uhr mit C. ein Telefongespräch zu führen. Das lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich der Kläger über Mittag nicht beruhigt, sondern seine Ehefrau über das Vorgefallene informiert hat.