Das Bezirksgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger seine Aussage, wonach er einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und schon am folgenden Montag die neue Stelle antreten werde, „im Affekt“ beziehungsweise „unter dem Einfluss von Wut und Aufregung“ gemacht habe und begründete dies nicht nur damit, dass die entsprechende Aussage gegenüber drei Zeugen gemacht worden sei (was nach dem oben Gesagten nicht zutrifft), sondern auch mit dem zeitlichen Auseinanderfallen der drei Äusserungen. Auch in dieser Beziehung vermag das Kantonsgericht den vor-instanzlichen Überlegungen nicht zu folgen.