d) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe seine Äusserungen, wonach er noch am gleichen Tag einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterzeichnen und die neue Stelle schon am folgenden Montag antreten werde, zu drei verschiedenen Zeitpunkten gemacht. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen im „Affekt“ beziehungsweise „unter Einfluss von Wut und Aufregung“ geschehen sei. Diese Feststellung widerspricht nicht nur den Aussagen des Klägers, sondern auch jenen der drei Zeugen. X. hatte den Eindruck, er werde gemobbt. Als ihm C. den Auftrag erteilte, die Gestelle im Ausstellungsraum aufzustellen, verlor er offenbar die Fassung;