So erwähnt keiner der Zeugen, der Kläger habe seine Aussage mit einer solchen Bedingung verknüpft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ankündigung des Klägers bezüglich Vertragsunterzeichnung und Antritt einer neuen Arbeitsstelle bedingungslos erfolgte. Entgegen der vom klägerischen Anwalt in seinem vor erster Instanz vorgetragenen Plädoyer vertretenen Auffassung ist es demnach aufgrund des Beweisergebnisses nicht unklar geblieben, was der Kläger am 30. Januar 2009 zu C. gesagt hat. Wie sich aus den weiter unten stehenden Ausführungen ergibt (2.e), kann die Frage jedoch letztlich offen bleiben.