c) X. behauptet in der Prozesseingabe, er habe C. und D. gesagt, er werde einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und die Stelle sofort verlassen, falls sich die Situation nicht verbessern sollte. Wenn es sich so verhielte, läge eine bedingte Kündigung vor, was nach den oben unter Ziff. 1 gemachten Ausführungen zulässig ist, sofern der Eintritt der Bedingung einzig von der die Kündigung empfangenden Partei abhängt. Der Kläger konnte diese von ihm behauptete Bedingung jedoch nicht unter Beweis stellen. So erwähnt keiner der Zeugen, der Kläger habe seine Aussage mit einer solchen Bedingung verknüpft.