Daraus folgt, dass B. - im Gegensatz zum Kläger - als Verwaltungsrat dieser Firma als Zeuge befragt werden konnte, was denn auch geschah. Kann aber die formlose richterliche Befragung nur bei Parteien, nicht aber bei Zeugen zur Anwendung gelangen, erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als unzulässig, was zur Folge hat, dass die formfreie Parteiaussage von B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unbeachtlich ist. Somit ergibt sich, dass die vorerwähnte Aussage des Klägers von zwei, und nicht von drei Zeugen behauptet wurde.