Seite 6 — 18 (Nay, ZPO und GVG des Kantons Graubünden, N. 1 zu Art. 112 ZPO), das jedoch bei der Würdigung der übrigen Beweismittel berücksichtigt werden kann (Art. 112 Abs. 2 ZPO). Grundvoraussetzung für die Parteibefragung ist aber, dass das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt ist. Es fragt sich schon, ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben waren. Hinzu kommt, dass B. in diesem Prozess gar nicht Partei ist; dies ist vielmehr die Y. AG. Daraus folgt, dass B. - im Gegensatz zum Kläger - als Verwaltungsrat dieser Firma als Zeuge befragt werden konnte, was denn auch geschah.