Eine solche Aussage bestätigten als Zeugen nur C. und D., während B. als Zeuge keine derartige Aussage machte, sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der formlosen Befragung behauptete, er habe am Nachmittag des 30. Januar 2009 in seinem Büro eine Unterredung mit dem Kläger gehabt, der dabei herumgebrüllt habe, ausgerastet sei und die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nochmals bestätigt habe. - Zur Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz drängen sich einige Bemerkungen auf. Die formfreie Befragung der Parteien gemäss Art. 112 ZPO stellt kein eigentliches Beweismittel dar. Es handelt sich vielmehr um ein blosses Hilfsmittel zur Wahrheitsfindung