Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz trifft es also nicht zu, dass drei verschiedene Zeugen bestätigt hätten, der Kläger habe ihnen gegenüber gesagt, er gehe nach Hause und werde gleichentags bei einem anderen Arbeitgeber einen Vertrag unterzeichnen. Eine solche Aussage bestätigten als Zeugen nur C. und D., während B. als Zeuge keine derartige Aussage machte, sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der formlosen Befragung behauptete, er habe am Nachmittag des 30. Januar 2009 in seinem Büro eine Unterredung mit dem Kläger gehabt, der dabei herumgebrüllt habe, ausgerastet sei und die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nochmals bestätigt habe.