b) Die Feststellungen der Vorinstanz halten einer näheren Überprüfung nicht stand. So trifft es nicht zu, dass sich X. gegenüber drei Zeugen geäussert hatte, er werde nach Hause gehen, noch am gleichen Abend einen neuen Vertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterschreiben und bereits nächste Woche mit der Arbeit beginnen. Nur die Zeugen C. und D. äusserten sich in diesem Sinne. Dabei machte X. nach den Depositionen der ersteren diese Aussagen morgens um 11.30 Uhr in ihrem Büro, wobei er sehr erregt gewesen sei und geschrien habe.