zurückkommen, ist dies unbeachtlich. Die fristlose Kündigung wurde mit der Erklärung rechtswirksam, so dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann, das heisst der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall keine Beschäftigungspflicht (Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, N. 12 und 21 zu Art. 337 OR).