337 OR) führen dazu aus, die fristlose Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie müsse in klarer, unmissverständlicher Weise ausgesprochen werden, wobei die Begriffe „Entlassung“ oder „Kündigung“ nicht unbedingt verwendet werden müssten. Im Zweifel sei die Erklärung wie bei der ordentlichen Kündigung gegen den Erklärenden auszulegen. Sie fahren fort, die Erklärung müsse bedingungslos erfolgen; eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Eintritt der Bedingung einzig von der die Kündigung empfangenden Partei abhänge. - Erklärt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung und sieht er danach ein, im Unrecht zu sein, und will er daher auf seinen Entschluss