Es führt mit anderen Worten nicht nur eine gerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche ist demnach zwar unzulässig, aber wirksam. Die ausserordentliche Kündigung wird in der Regel fristlos ausgesprochen, so dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kündigungsempfänger endet. Der Ausspruch einer Kündigung als fristlos muss unmissverständlich sein (BSK OR I - Portmann, Art. 337 OR N. 6 und 15). Tobler et al. (Arbeitsrecht, N. 1.44 zu Art. 337 OR) führen dazu aus, die fristlose Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.