I. 1. Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann aus wichtigen Gründen der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die ausserordentliche Kündigung löst das Arbeitsverhältnis unabhängig davon auf, ob sie auf einem wichtigen Grund beruht oder nicht. Es führt mit anderen Worten nicht nur eine gerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.