E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren der Kläger und der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, B., persönlich mit ihren Anwälten anwesend. Der Rechtsvertreter des Klägers bestätigte sein Berufungsbegehren, während der Anwalt der Beklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Parteivertreter gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die in den Parteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Seite 4 — 18 II. Erwägungen: