2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 8'421.15 (inklusive 7,6 % MWSt), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu entschädigen. 3. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit höchstens CHF 4'000.00 (inkl. 7,6 % MWSt), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.“