D. Gegen dieses Urteil liess X. am 19. Februar 2010 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Berufungskläger netto CHF 13’798.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 8'421.15 (inklusive 7,6 % MWSt), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu entschädigen.