Seite 3 — 18 B. 1. Die Parteien konnten in der Folge auch nach Einschaltung ihrer Rechtsvertreter keine gütliche Einigung finden. X. meldete die Streitsache daher am 3. April 2009 beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 29. Mai 2009 bezog er den Leitschein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm netto Fr. 14'678.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.