Er sei jedoch umgehend wieder nach Hause geschickt worden mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag gekündigt sei. Da dies jedoch nicht zutreffe, liege ein sogenannter Annahmeverzug seitens der Arbeitgeberin vor, weshalb man die sofortige Mitteilung erwarte, wann X. seine Arbeit wieder aufnehmen könne. - Die Y. AG beharrte in ihrer Antwort vom 24. Februar auf ihrem Standpunkt und hielt fest, nachdem sie von einem bereits aufgelösten Vertragsverhältnis ausgehe, könne X. weder freigestellt noch aufgefordert werden, die Arbeit wieder aufzunehmen.