Am 19. Februar 2009 antwortete die G. Rechtsschutz-Versicherung im Namen von X. auf diesen Brief. Sie führte aus, es sei unbestritten, dass ihr Mandant infolge des schlechten Arbeitsklimas im Affekt geäussert habe, dass er, „…sollte sich die Situation nicht verbessern, einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und die Arbeitsstelle sofort verlassen werde“. Das Vorliegen einer fristlosen Kündigung werde bestritten. Nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit sei X. denn auch am 13. Februar bereit gewesen, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er sei jedoch umgehend wieder nach Hause geschickt worden mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag gekündigt sei.