A. 1. X. trat am 1. November 2007 eine Stelle als Möbel-Monteur in der Lieferabteilung der Y. AG in A. an. Der Monatslohn wurde während der bis Ende Jahr dauernden Probezeit auf brutto 4'100 Franken festgesetzt und erhöhte sich ab Januar 2008 auf 4'300 Franken. Es bestand Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn und auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Arbeitszeit wurde auf 42 Stunden pro Woche festgelegt, wobei der Arbeitnehmer bereit sein sollte, bei Bedarf auch an Samstagen zu arbeiten.