{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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AG konnte B. zur Sache befragt werden, doch\nsind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sein\npersönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens unverkennbar ist. Wenn der\nZeuge und seine Ehefrau geltend machen, die in der fraglichen Aufstellung\nausgewiesenen Minusstunden hätten sich aufgrund der von X. gelieferten\nStundenzahlen ergeben, so ist schwer verständlich, weshalb die Beklagte nicht\n\nSeite 15 — 18\nauch diese vom Kläger angeblich selbst geführten Arbeitsblätter eingereicht hat.\nDies wäre umso bedeutender gewesen, als das von der Beklagten produzierte\nAktenstück vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet und damit von fragwürdigem\nBeweiswert ist und die behaupteten Minusstunden damit auf einem schwachen\nFundament beruhen. Die Frage der Zuverlässigkeit dieses Beweisstücks ist\nindessen letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Der klägerische\nRechtsvertreter wies in seinem Plädoyer zu Recht darauf hin, dass die\nMinusstunden als Folge des Geschäftsganges Teil des Betriebsrisikos bilden und\nsomit von der Arbeitgeberin zu tragen sind. Er verweist auf Tobler (a.a.O., N. 1.16\nzu Art. 324 OR), wo unter Hinweis auf einen Tessiner Entscheid festgehalten wird,\nwenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen sei,\ndie fehlenden Arbeitsstunden zu leisten, sei der Arbeitgeber verpflichtet, den\nganzen Lohn zu zahlen. Das Kantonsgericht von Graubünden stellte in einem\nUrteil vom 20. Juni 2005 fest (ZF 05 12, publiziert in JAR 2006, S. 484), gemäss\nLehre und Rechtsprechung bleibe der Arbeitgeber auch bei Minusstunden als\nFolge eines saisonal unterschiedlichen Arbeitsanfalls gegenüber dem\nArbeitnehmer lohnfortzahlungspflichtig und er trage das Betriebsrisiko. Nun\nhandelt es sich beim Geschäft der Beklagten zwar nicht um einen\nausgesprochenen Saisonbetrieb, hingegen lässt sich der Stundenkontrolle\nentnehmen, dass sich Minusstunden konzentriert zu bestimmten Zeiten häuften.\nWar dies nicht darauf zurückzuführen, dass - wie vom klägerischen\nRechtsvertreter vermutet wird - Ferienbezüge in der Aufstellung unberücksichtigt\nblieben, so deutet dies darauf hin, dass der Arbeitsanfall während des Jahres\nungleichmässig war. Wäre dies nicht so gewesen, hätte es die Arbeitnehmerin\nbestimmt nicht zugelassen, dass ihr Arbeitnehmer zeitweise - etwa in den\nMonaten Mai, Juli und Oktober - massiv zu wenig gearbeitet hätte. Abgesehen\ndavon, dass sich die teilweise erheblichen Minusstunden nicht damit erklären\nlassen, dass X. gestattet wurde freitags oft schon gegen 16 Uhr nach Hause zu\ngehen, dürfte die Arbeitgeberin ihm dieses Entgegenkommen nicht als\nMinusstunden anlasten. Sind die angeblich fehlenden Stunden aber allem\nAnschein nach auf unregelmässigen Arbeitsanfall zurückzuführen, dürfen diese\ndem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden, sondern es bleibt der\nArbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet (vgl. auch BSK, OR I -\nPortmann, N. 3 zu Art. 324 OR). Vermag die Beklagte aber den Beweis dafür nicht\nzu erbringen, dass X. aus eigenem Verschulden Arbeitsstunden im behaupteten\nUmfange nicht geleistet hat, so kann sie den dafür geltend gemachten Betrag\nnicht vom Lohnguthaben des Arbeitnehmers in Abzug bringen.\n\nSeite 16 — 18\nd) Ergibt sich aus dem Gesagten, dass der vom Kläger geltend\ngemachte Lohnanspruch einschliesslich der geforderten Ferienentschädigung\ngerechtfertigt ist und dass andererseits die Beklagte den Beweis dafür, dass X.\naus nicht von ihr zu vertretenden Gründen 160,8 Stunden zu wenig gearbeitet hat,\nschuldig geblieben ist, erweist sich das in der Prozesseingabe geltend gemachte\nBrutto-Guthaben des Klägers von Fr. 20'782.62 als ausgewiesen. Die von diesem\nBetrag in Abzug gebrachten Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge ergeben sich\naus der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2009 und das vom Nettolohn\nabgezogene Ersatzeinkommen von Fr. 4'079.-- blieb unbestritten. Der eingeklagte\nBetrag von Fr. 13'798.-- nebst 5 % Zins seit der durch Kündigung erfolgten\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Kläger damit zuzusprechen.\n\nII. Da im vorliegenden Fall der Streitwert unter 30'000 Franken liegt,\nsind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Kanton\nGraubünden zu tragen. Die unterliegende Beklagte hat den Kläger\naussergerichtlich für beide Instanzen angemessen zu entschädigen. Der\nRechtsvertreter der Beklagten hat die Kostennoten des klägerischen Anwalts nicht\nbeanstandet. Dem Kläger sind daher die der Beklagten von der Vorinstanz\nzugesprochene und die vom Kläger vor Kantonsgericht geltend gemachte\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nSeite 17 — 18\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen\nUrteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'798.-- zuzüglich 5 % Zins\nseit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 3'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 304.00, total somit Fr.\n3'304.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n4. Die Beklagte hat den Kläger ausseramtlich für das vorinstanzliche\nVerfahren mit Fr. 8'421.15 (inkl. MwSt) und für das Berufungsverfahren mit\nFr. 2'792.85 (inkl. MwSt) zu entschädigen.\n\n"}