{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2009 darauf, der\nArbeitnehmer habe den Arbeitsvertrag durch sein Verhalten fristlos aufgelöst; von\neiner Freistellung ist nirgends die Rede. Am 24. Februar 2009 bestätigte die Y. AG\ndiese Auffassung gegenüber der G. Rechtsschutz-Versicherungen AG, und sie\nstellte ausdrücklich fest, nachdem sie von einem bereits aufgelösten\nVertragsverhältnis ausgehe, könne X. durch sie weder freigestellt noch\naufgefordert werden, die Arbeit wieder aufzunehmen. Schliesslich führte der\nAnwalt der Beklagten in seinem Schreiben vom 17. März 2009 an den\nklägerischen Rechtsvertreter aus, es liege kein Annahmeverzug des Arbeitgebers\nvor und X. werde auch nicht freigestellt, da das Arbeitsverhältnis bereits Ende\nJanuar 2009 aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers aufgelöst sei.\nAngesichts dieser verschiedenen klaren Äusserungen seitens der Beklagten\nerstaunt es, dass diese heute dem Kläger das Recht auf Ferienentschädigung\nhauptsächlich mit dem Hinweis auf dessen Freistellung abzusprechen versucht.\nAbgesehen davon, dass nach dem oben Gesagten die Frage, ob eine Freistellung\nerfolgt ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung hat, gelangt das\nKantonsgericht aufgrund der gegebenen Umstände zum Schluss, dass dem\nKläger ein Anspruch auf Abgeltung seines Ferienanspruchs durch eine\nGeldleistung zusteht. Nachdem X. seine volle Arbeitsfähigkeit am 12. Februar\n2009 wieder erlangt hatte, verblieben ihm bis zur ordentlichen Beendigung des\nArbeitsvertragsverhältnisses Ende Mai noch rund dreieinhalb Monate. Nachdem\ndie Arbeitgeberin ihm zu erkennen gegeben hatte, dass seine Arbeitsleistungen\nnicht mehr erwünscht seien, obwohl sie mehrmals betont hatte, dass sie wegen\ndes Totalausverkaufs sehr beschäftigt gewesen sei und sie daher die fristlose\nKündigung seitens des Arbeitnehmers in einem denkbar unglücklichen Zeitpunkt\ngetroffen habe, war für den Kläger offenkundig, dass er sich um eine neue\nArbeitsstelle kümmern musste. Es liegt auf der Hand, dass er sich in dieser\nSituation nicht vorrangig mit Ferienplänen befassen konnte, sondern sich nun\nganz auf die Arbeitssuche zu konzentrieren hatte. Wenn es ihm gelang, einen\nArbeitsplatz zu finden, an welchem er bereits Mitte April mit der Arbeit beginnen\nkonnte, so darf dies als Erfolg gewertet und als Beweis dafür angesehen werden,\ndass er sich ernsthaft darum bemühte, möglichst schnell wieder eine Arbeit zu\nfinden, was letztlich auch im Interesse der Beklagten lag. Hätte er es vorgezogen,\nvorerst die ihm an seinem alten Arbeitsplatz noch zustehenden Ferien zu\n\nSeite 14 — 18\nbeziehen, hätte er sich berechtigterweise dem Vorwurf ausgesetzt, nicht alles\ndaran gesetzt zu haben, den Schaden seiner früheren Arbeitgeberin möglichst\ngering zu halten. Nachdem es ihm aber gelang, nach zwei Monaten eine neue\nStelle anzutreten, ist es gerechtfertigt, ihm seinen Ferienanspruch durch eine\nGeldleistung abzugelten. Die Ferienentschädigung entspricht\nunbestrittenermassen dem zwölften Teil oder 8,33 % eines Monatslohns, also Fr.\n358.19 pro Monat. Der Berufungskläger verlangt fünf Monatsbetreffnisse von\ninsgesamt Fr. 1790.95. Diese Forderung ist berechtigt, bringt X. doch bei der\nBerücksichtigung seines von Mitte April bis Ende Mai erzielten Ersatzeinkommens\nauch den gegenüber seinem neuen Arbeitgeber bestehenden Ferienanspruch in\nAbzug. Die geltend gemachte Ferienentschädigung ist dem Kläger folglich\nzuzusprechen.\n\nc) Für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung bezüglich der\nfristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht folgen sollte, hält die Beklagte\nder klägerischen Forderung einen Abzug von Fr. 4'071.-- entgegen für angeblich\nvon X. im Jahre 2008 zuwenig geleistete 160,8 Arbeitsstunden. Sie stützt sich\ndabei auf eine Stundenkontrolle, welche B. angeblich aufgrund von Arbeitsblättern\ndes Arbeitnehmers erstellt haben soll. Die Zeugin C. sagte dazu aus, die\nAngestellten würden die Stundenkontrolle selbst führen, und die entsprechenden\nDaten würden sodann von ihrem Mann auf den Computer übertragen. B. äusserte\nsich in gleicher Weise, wobei er ergänzte, X. habe feste Stundenzahlen gehabt. Er\nhabe aber auch fragen können, ob er früher gehen oder später kommen könne.\nSo sei er öfters am Freitagnachmittag um 15.30 bis 16 Uhr gekommen und habe\ngesagt, er habe seine Arbeit erledigt, ob er gehen könne; dies sei ihm jeweils\ngewährt worden. Der Kläger bestreitet die Rechtmässigkeit der von der Beklagten\neingelegten Stundenkontrolle und stellt sich auf den Standpunkt, dass in dieser\ndas Ferienguthaben und der Ferienbezug nicht berücksichtigt worden seien. Im\nÜbrigen ist er der Meinung, dass allfällige Minusstunden ohnehin Teil des\nBetriebs- und Wirtschaftsrisikos und von der Beklagten zu tragen seien.\n\n"}