{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Von\nder sich damit ergebenden Bruttoentschädigung von Fr. 20'782.62 zieht er 7,52 %\nbeziehungsweise Fr. 1'562.85 für Sozialabzüge, 6,46 % oder Fr. 1'342.55 für\nBGV-Beiträge sowie den in den Monaten April und Mai 2009 erzielten\nNettoverdienst von Fr. 4'079.-- ab und gelangt damit auf das erwähnte eingeklagte\nNettoguthaben. Die Beklagte hielt dieser Forderung in ihrer Prozessantwort\nentgegen, selbst wenn die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht\nrechtsgültig erfolgt sein sollte, sei der Kläger doch spätestens am 12. Februar\n2009 freigestellt worden. Er habe folglich keinen Anspruch auf eine\nFerienentschädigung und habe im Übrigen im Jahre 2008 160,8 Stunden zu wenig\ngearbeitet, was einem Monatslohn entspreche. Der klägerische Rechtsvertreter\nbestritt vor erster Instanz, dass eine Freistellung erfolgt sei und stellte sich auf den\nStandpunkt, der Kläger hätte in der fraglichen Zeit ohnehin nicht verpflichtet\nwerden können, seine Ferien zu beziehen, da seine Erholung nicht gewährleistet\ngewesen wäre. Er bestritt sodann die von der Beklagten geltend gemachten\nMinusstunden. Der Anwalt der Beklagten beharrte hingegen darauf, dass X.\nfreigestellt worden sei und die Schlüssel abgegeben habe, er hätte folglich\ngenügend Zeit zum Bezug der Ferien gehabt. Er bestand auch auf der\nSchlüssigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Stundenkontrolle. In der\nBerufungsverhandlung bestätigten die Parteivertreter ihre vor erster Instanz\nvertretenen Auffassungen. Von der Beklagten nicht bestritten wurde hingegen,\ndass der Kläger für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen einer fristlosen\nAuflösung des Arbeitsvertrages ausgehen sollte, grundsätzlich Anspruch auf vier\nMonatslöhne zu je 4'300 Franken erheben kann und dass ihm für die Monate\nJanuar bis Mai 2009 ein entsprechender Anteil am 13. Monatslohn zusteht.\nJedenfalls wurden weder in der Prozessantwort noch in den Plädoyers des\nRechtsvertreters der Y. AG diesbezüglich Einwände erhoben, vielmehr\nbeschränkte sich die Beklagte auf die Bestreitung der Ferienentschädigung, und\n\nSeite 12 — 18\nsie machte einen weiteren Abzug von Fr. 4'071.-- von der klägerischen Forderung\ngeltend mit der Behauptung, X. habe im Jahre 2008 160,8 Stunden zu wenig\ngearbeitet.\n\nb) Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Anspruch\nauf Ferienspruch vor allem mit dem Hinweis, X. sei - falls das Arbeitsverhältnis\nnicht fristlos aufgelöst worden sei - spätestens am 12. Februar 2009 freigestellt\nworden und hätte folglich genügend Zeit gehabt, die ihm zustehenden Ferientage\nzu beziehen. Der Kläger bestreitet hingegen, dass er freigestellt worden sei und\nverweist dazu auf verschiedene mündliche und schriftliche Äusserungen der\nBeklagten. - Wie oben dargestellt, ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass\ndas Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst wurde, sondern erst am 31. Mai 2009,\nauf welches Datum es bereits im Oktober 2008 gekündigt worden war, sein Ende\nfand. Im gekündigten Arbeitsverhältnis gewährt der Arbeitgeber im Prinzip die\nrestlichen Ferientage während der Kündigungsfrist; ist dies mit Rücksicht auf den\nBetrieb nicht möglich, so kann das Ferienrecht durch Geldleistung abgegolten\nwerden. Das Ferienrecht wird ebenfalls in Geldleistung umgewandelt, sofern der\nFerienzweck (Erholung) nicht mehr erreicht werden kann, wenn die Ferien\nwährend der Kündigungsfrist bezogen werden müssen; dies ist beispielsweise der\nFall, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle\nsuchen muss und ein grosser Teil der Kündigungsfrist durch Ferientage\nkonsumiert würde. Im Falle der Freistellung werden bezüglich nicht bezogener\nFerien im Prinzip die gleichen Regeln angewandt wie bei der normalen\nKündigung, das heisst die Ferien müssen bei einer Freistellung von längerer\nDauer bezogen werden (Handbuch des Arbeitgebers, Centre Patronal, Bern,\nKapitel III-12a und IV-4). Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt (BGE\n117 II 272), das Recht auf Abgeltung der Ferien durch Geldleistung müsse in\njedem Falle anerkannt werden, wenn der Arbeitsvertrag nur noch relativ kurze\nZeit, zum Beispiel zwei bis drei Monate dauere. Dies sei gerechtfertigt, wenn der\nArbeiter eine neue Anstellung suchen müsse und nicht in der Lage sei, seine\nFerien zu organisieren und zu beziehen oder wenn er sofort eine neue Stelle\nantreten müsse. Portmann (BSK OR I, N. 12 zu Art. 329d OR) führt aus, wegen\ndes zwingenden Abgeltungsverbots müssten die Ferien auch während der\nKündigungsfrist grundsätzlich in natura bezogen werden. Dem könnten indessen\ndie Notwendigkeit von Freizeit zur Stellensuche oder das Vertrauen auf eine\nbereits zugesagte Ferienzeit entgegenstehen; dabei wird auf den soeben\nerwähnten Entscheid des Bundesgerichts verwiesen.\n\n"}